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ASiG -
§ 5: Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1)
Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und
ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies
erforderlich ist im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die
Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art
der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Personen, die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach §
13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen
Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm
bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat
sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er
verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur
Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu
unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder
ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter
Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie
für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung
von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der
Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als
Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.
ASiG - § 6: Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 6
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der
Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der
Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen
und von sozialen und
sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der
Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der
Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der
Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der
Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung
sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten
und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der
sonst für den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur
Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung
hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und
dem Arbeitgeber
Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung
der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
ASiG - § 7: Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 7
Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur
Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der
Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur
zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der
Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde
verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an
Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der
zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende
Fachkenntnisse verfügt.
ASiG - § 19: Überbetriebliche Dienste
§ 19
Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der
Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder
Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3
oder § 6 verpflichtet.
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